Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Kwapil & Co Gesmbh (nachstehend kurz: "Kwapil") und dem Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Kwapil ("Liefergegenstände") gelten ausschliesslich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden gelten nur, soweit ihnen Kwapil ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Angaben in Werbeprospekten und Werbekatalogen sowie Abbildungen sind unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie Anlage zur Auftragsbestätigung und zusätzlich ausdrücklich als Eigenschaft zugesichert sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme einer Bestellung durch Kwapil zustande ("Auftragsbestätigung"), die per Post, Telefax oder elektronisch erklärt werden muss und auch unterschriftslos gültig ist. Der Umfang einer von Kwapil geschuldeten Lieferung ergibt sich abschliessend aus der Auftragsbestätigung und deren Anlagen.
1.4 Kwapil ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
1.5 Werkzeuge und Vorrichtungen stehen im alleinigen Eigentum von Kwapil. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Werkzeuge bezahlt. Nach der letzten Auslieferung ist Kwapil berechtigt, mit den Werkzeugen nach Belieben zu verfahren.
2. Gewährleistung / Zusicherungen
2.1 Kwapil gewährleistet ausschliesslich, dass Liefergegenstände zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges neu und ungebraucht sind, den Standards von Kwapil und gegebenenfalls vereinbarten technischen Spezifikationen entsprechen und während der Gewährleistungsfrist frei von Fehlern sind, die auf defekte Bauteile oder fehlerhafte bzw. minderwertige Verarbeitung durch Kwapil zurückzuführen sind.
2.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang. Reparatur oder Ersatz verlängern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht.
2.3 Kwapil leistet keinerlei Gewähr und macht keine wie auch immer gearteten Zusicherungen (a) für Software, die Kwapil liefert; (b) für Liefergegenstände, die Kwapil zwar liefert, die aber von anderen hergestellt worden sind; (c) für fehlerhafte Leistungen, die nicht ausschliesslich durch Kwapil verursacht worden sind; (d) wenn (i) die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich ist oder ein Fehler die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt; oder (ii) Fehler auf natürlichen Verschleiss, nach Gefahrübergang auftretende unvorhergesehene Ereignisse oder Schäden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unübliche physische oder elektronische Belastung, übermässige Beanspruchung, Missbrauch, Fehlgebrauch, Nachlässigkeit, Verwendung mit unpassendem Zubehör, unsachgemässe Montage oder Verpackung, nicht durch Kwapil erfolgten Aufbau, ungeeigneten Baugrund oder auf besondere vertraglich nicht vorausgesetzte äussere Einflüsse zurückzuführen sind oder darauf, dass andere als Kwapil Reparaturen oder Änderungen vornehmen; oder (iii) Liefergegenstände vom Kunden, dessen Kunden oder Endabnehmern nach Auslieferung durch Kwapil verändert werden oder wenn allfällige Garantiesiegel vom Kunden, dessen Kunden oder Endabnehmern entfernt oder verändert wurden; oder (iv) Fehler oder Schäden auf fehlerhaftes Design der Liefergegenstände bzw. Teilen davon durch den Kunden oder auf Arbeiten zurückzuführen sind, die in Übereinstimmung mit den Vorgaben und Spezifikationen des Kunden ausgeführt worden sind; (e) bei Prototypen, Vorserienstücken oder Probestücken sowie (f) bei Fehlern oder Schäden, die auf Beistellteile, Werkzeuge oder Prüfeinrichtungen zurückzuführen sind, die aus dem Besitz des Kunden stammen oder vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden oder von Kwapil in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden hergestellt oder beschafft worden sind; die Verantwortung für die Masshaltigkeit und die Funktionalität von Beistellteilen liegt allein beim Kunden. Von Kwapil erkannte Mängel werden dem Kunden mitgeteilt.
2.4 Soweit Kwapil den Fehler eines Liefergegenstands allein zu vertreten hat, leistet Kwapil nach eigener Wahl und ausschliesslich dadurch Gewähr, dass ein gelieferter Gegenstand repariert, ersetzt, gutgeschrieben oder dessen Preis rückerstattet wird. Die Haftung und Gewährleistung von Kwapil hinsichtlich jeder Art von Fehler, der auf zugelieferte Bauteile zurückzuführen ist, begrenzt sich auf die Regressansprüche gegenüber dem Zulieferer. Die Rechte des Kunden auf Wandelung, Rücktritt und Kündigung sind ausgeschlossen.
2.5 Im Falle eines Serienfehlers werden die Parteien zusammenarbeiten, um dessen Ursache, die Anzahl der betroffenen Liefergegenstände und die erforderlichen Massnahmen festzustellen. Serienfehler in diesem Sinne sind Fehler, die auf dieselbe grundlegende Ursache zurückzuführen sind und bei mehr als 5% (fünf vom Hundert) der Liefergegenstände der letzten 6 (sechs) Monaten auftreten, vorausgesetzt, die Mindeststückzahl der vom selben Serienfehler betroffenen Liefergegenstände übersteigt innerhalb der Gewährleistungsfrist 300 (dreihundert) Stück. Die Haftung von Kwapil für Serienfehler ist insgesamt wie folgt begrenzt: Im Fall eines Serienfehlers leistet Kwapil ausschliesslich dadurch Gewähr, dass fehlerhafte Liefergegenstände nach eigner Wahl repariert, ersetzt, gutgeschrieben oder deren Preis rückerstattet wird. Im Fall eines Serienfehlers ist die Haftung von Kwapil auf 3% (drei vom Hundert) der Umsatzerlöse der letzten 6 (sechs) Monate beschränkt, die Kwapil mit dem entsprechenden Liefergegenstand erzielt hat.
2.6 Beanstandete Liefergegenstände sind Kwapil auf Verlangen zuzustellen. Soweit Liefergegenstände ersetzt werden, gehen die ausgewechselten Liefergegenstände ins Eigentum von Kwapil über, soweit Kwapil nicht auf den Eigentumsübergang verzichtet.
3. Haftung
3.1 Vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und der ausdrücklich unter Ziffer 2 genannten Bestimmungen sind im Rahmen des rechtlich Möglichen sämtliche Rechte und Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Kwapil, deren Organe, Gesellschafter, Arbeitnehmer, angeschlossene Unternehmen, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer und Beauftragte ausgeschlossen, insbesondere aber nicht abschliessend Ansprüche wegen Produktionsausfalls, Verspätungsschadens, Nutzungsausfalls, Verlusts oder Beschädigung von Daten oder Datenträgern, Kosten der Wiederherstellung verlorener oder beschädigter Daten, entgangenen Gewinns und sonstiger Schäden direkter oder indirekter Art, selbst wenn Kwapil auf die Möglichkeit eines derartigen Schadens ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3.2 Durchsetzbare Ansprüche des Kunden sind auf den Gegenwert von insgesamt 5% (fünf vom Hundert) des Betrages begrenzt, der während der vorangegangenen 6 (sechs) Monate für die jeweilige Lieferung im Rahmen des entsprechenden Einzelvertrages vom Kunden an Kwapil bezahlt wurde. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
3.3 Vorbehaltlich der Gewährleistungsbestimmungen gemäss Ziffer 2.2 verjähren allfällige Schadensersatzansprüche des Kunden 12 (zwölf) Monate ab Entstehung. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Massnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen).
4. Ansprüche Dritter
Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich unterrichten, wenn sie erfahren, dass gegen einen oder beide von ihnen Ansprüche erhoben, Verfahren eingeleitet oder Klage eingereicht wird, welche beide Parteien betreffen. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig in angemessener Weise bei der Abwehr zu unterstützen. Im Falle direkter Ansprüche Dritter gegenüber Kwapil hat der Kunde Kwapil freizustellen, soweit der Anspruch vereinbarte Gewährleistungs- oder Haftungshöchstgrenzen übersteigt.
5. Preise, Vertragsanpassung, Zahlungsbedingungen
5.1 Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich geschuldeter Höhe. Sämtliche nicht ausdrücklich im Preis eingeschlossenen Kosten (z.B. für Zölle, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) gehen zu Lasten des Kunden; auf Verlangen von Kwapil stellt der Kunde einen frei verrechenbaren Vorschuss in entsprechender Höhe zur Verfügung.
5.2 Alle Preisangaben erfolgen unter der Voraussetzung, dass im Verhältnis der Parteien zueinander keine anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen als diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" Anwendung finden. Falls das nicht der Fall ist, ist Kwapil zu Preisanpassungen berechtigt.
5.3 Kwapil ist berechtigt, Preise und Konditionen veränderten Bedingungen anzupassen, insbesondere falls (a) der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt; (b) (i) die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen unvollständig sind oder (ii) den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen; (c) sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse (insbesondere Währungsparitäten oder Materialpreise) zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Leistungstermin wesentlich ändern.
5.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von Kwapil sofort fällig. Zahlungen sind auf das von Kwapil genannte Bankkonto zu leisten, ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie nicht vereinbarten Skonti. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn Kwapil uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann.
5.5 Zahlt der Kunde nicht bei Fälligkeit, gerät er ohne Mahnung in Verzug und Kwapil ist unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, (a) vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu berechnen, aber nicht mehr als gesetzlich höchstens zulässig oder (b) vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5.6 Bei Zahlungseinstellung durch oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden werden sämtliche Ansprüche einschliesslich Schadensersatzforderungen sofort fällig, die Kwapil aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden hat. Daneben verzichtet der Kunde diesfalls bereits jetzt unwiderruflich auf die Erhebung allfälliger Verjährungseinreden und Kwapil nimmt diesen Verzicht an. Zudem ist Kwapil berechtigt, die Geschäftsverbindung nach eigener Wahl ganz oder teilweise fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
5.7 Der Kunde kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen Verrechnung, Pfand- und Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
5.8 Kwapil ist berechtigt, vom Kunden Ersatz sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Nachverfolgung vom Kunden gemeldeter Fehler oder Fehlfunktionen zu verlangen, wenn diese nicht gefunden oder reproduziert werden können.
6. Lieferfrist; Verzug
6.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht, bevor nicht eine technisch und kaufmännisch bereinigte Bestellung in nachlesbarer Form vorliegt, alle wesentlichen technischen Punkte abschliessend geklärt, Beistellteile einwandfrei und rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sämtliche behördlichen Formalitäten wie beispielsweise Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt bzw. erfüllt sind. Kwapil ist zu Teillieferungen berechtigt sowie zur Lieferung von Mehr- und Mindermengen im Umfang von bis zu 10%, mindestens aber drei Stück.
6.2 Ist eine Verzögerung nicht ausschliesslich von Kwapil zu vertreten, verlängern sich Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Dies gilt insbesondere aber nicht abschliessend , wenn (a) Kwapil Angaben, Genehmigungen und Freigaben nicht rechtzeitig zugehen, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden; (b) wenn der Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Rückstand sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (c) wenn Kwapil selbst nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss beliefert wird.
6.3 Die Überschreitung eines Liefertermins berechtigt den Kunden nicht zu einer Annullierung seiner Bestellung. Jede Haftung im Zusammenhang mit einer Lieferfristüberschreitung ist ausgeschlossen.
7. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr geht mit der Aussonderung und Bereitstellung der Lieferung auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden organisiert Kwapil den Transport. Der Transport (inklusive das Verladen) erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Art, Weg und Transporteur kann Kwapil frei wählen, sofern der Kunde nicht rechtzeitig besondere Wünsche äussert. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert Kwapil nach dessen Weisung Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.
7.2 Geht aufgrund gesonderter abweichender Vereinbarung die Gefahr anders als nach Ziffer 7.1 Satz 1 über und verzögert sich der Gefahrübergang aus nicht ausschliesslich von Kwapil zu vertretenden Gründen oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr nach Ziffer 7.1 Satz 1 auf den Kunden über. Ab Eintritt der Verzögerung wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert. Kwapil ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die eingelagerte Lieferung auf Kosten des Kunden zu versichern. Der Kunde hat erst dann Anspruch auf die Lieferung, wenn er Kwapil sämtliche Auslagen, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit deren Lagerung und allfälligen Versicherung erstattet und Kwapil eine angemessene Entschädigung für den damit zusammenhängenden Aufwand bezahlt hat.
7.3 Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer 7.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt einer Lieferung massgeblich verändern oder sich nachteilig auf den Betrieb von Kwapil auswirken, ist Kwapil berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
8. Prüfung
Der Kunde hat Lieferungen innerhalb angemessener Frist ab Erhalt zu prüfen und Kwapil eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde dies, gilt die Lieferung - unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel als fehlerfrei genehmigt.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
9.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte ("Schutzrechte") von Kwapil und Dritten bleiben vorbehalten. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien gleich auf welchem Medium unverzüglich an Kwapil zurückzugeben.
9.2 Lieferungen, die Kwapil nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälliger Schutzrechte (wie z.B. Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopographie- und Urheberrechte) ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Sollten durch die Ausführung solcher Lieferungen Schutzrechte Dritter verletzt werden, so haftet Kwapil nicht für die Verletzung und daraus entstehende Ansprüche Dritter und ist ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der Schutzrechte Dritter resultierenden Schaden und hält Kwapil vollumfänglich und auf erste Anforderung schadlos.
10. Force Majeur
In Fällen höherer Gewalt gilt die Höhere-Gewalt-Klausel der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris (INCOTERMS) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
11. Einhaltung von Rechtsvorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, in allen Ländern, in denen sein Unternehmen tätig ist, alle gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften nach Wortlaut und Sinn einzuhalten. Darüber hinaus wird vom Kunden ein integeres und sozial verantwortliches Geschäftsverhalten erwartet.
12. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschliesslich dieser Ziffer 12 und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
13. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" endgültig als rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen als undurchführbar erweisen, so wird die Gültigkeit dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt, und sich dieser unterwerfen.
14. INCOTERMS
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, sollen alle Handelsbedingungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen den Parteien gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Internationalen Handelsbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris (INCOTERMS) ausgelegt werden.
15. Anwendbares Recht
Alle Vereinbarungen der Parteien unterstehen dem Österreichischen Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Normen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
16. Gerichtsstand
Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag unterwerfen sich die Parteien der Gerichtsbarkeit der für Wien / Österreich zuständigen Gerichte.